Die Vorinstanz erachtete die angeklagten Sachverhalte a) und b) als erstellt. Sie stellte hierfür auf die Angaben von F.________ und G.________ ab, die übereinstimmend ausgesagt hätten. Der Beschuldigte habe demgegenüber unstete Aussagen gemacht. F.________ und G.________ seien auf der übersichtlichen C.________strasse in Richtung D.________strasse mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren. Es habe kein Verkehr gehabt. Gleichzeitig sei der Beschuldigte von der Garagenausfahrt auf die C.________strasse eingebogen.