c) Durch das pflichtwidrige Wegfahren von der Unfallstelle, entzog sich der Beschuldige bewusst von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere der Durchführung eines Atemalkoholtests oder aber einer Blutprobe. Mit der Anordnung solcher Massnahmen musste der Beschuldigte bei Beizug der Polizei rechnen. Indem er davon fuhr, vereitelte er den Zweck dieser Massnahmen.