b) Obwohl der Beschuldigte gemerkt hatte, dass es zu einer Kollision gekommen war und er dies auch aus dem Verhalten des Fahrers des Lieferwagens ersehen konnte, welcher ausstieg um seinen Schaden zu betrachten und versuchte, mit ihm zu sprechen, verblieb er kurz in seinem Fahrzeug sitzen und fuhr dann von der Unfallstelle davon, ohne dass er dem Geschädigten seine Personalien hinterlassen oder aber die Polizei verständigt hatte.