356 Abs. 1 StPO) – Folgendes umschrieben (pag. 29): a) Der Beschuldigte fuhr vgt. Personenwagen aus der Garagenausfahrt auf die C.________strasse um in Richtung D.________strasse wegzufahren. Dabei übersah er aus pflichtwidriger Aufmerksamkeit den vortittsberechtigten Lieferwagen, welcher auf der C.________strasse vom E.________ herkommend in Richtung D.________strasse fuhr. Obwohl der Lenker des Lieferwagens noch hupte und auf die Bremse trat, kollidierte der Beschuldigte mit seiner rechten vorderen Fahrzeugecke mit der linken hinteren Fahrzeugecke des Lieferwagens und beschädigte diesen so.