5. Vorwurf gemäss Strafbefehl und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 22.1.2018 vorgeworfen, sich am 17.11.2017, ca. 10.10 Uhr in Bern, C.________strasse, a) der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetztes (SVG; SR 741.01), b) des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 SVG sowie c) der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wird im Strafbefehl – welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – Folgendes umschrieben (pag.