4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Die Kammer überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Von der Kammer ist folglich einzig zu beurteilen die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;