_ nahm namens und im Auftrag des Beschuldigten nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 178 ff.) am 24.12.2018 Stellung (pag. 183 ff.). Die Replik der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 10.1.2019 (pag. 195 f.). Rechtsanwalt B.________ reichte am 25.1.2019 eine Duplik inkl. Honorarnote ein (pag. 200 ff.). Daraufhin erachtete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 28.1.2019 – vorbehältlich umgehend einzureichender (Schluss-)Bemerkungen seitens der Generalstaatsanwaltschaft – den Schriftenwechsel als abgeschlossen. Die neue Zusammensetzung der Kammer (Oberrichterin Falkner anstelle von Oberrichter Zihlmann) wurde bekannt gegeben (pag.