105). Sie beantragte, der Beschuldigte sei wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 200.00 sowie zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen (pag. 143 f.). Die Verfahrensleitung forderte die Parteien mit Verfügung vom 21.9.2018 auf, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden seien (pag.