2 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 12.7.2018 meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 18.7.2018 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 112). Mit Berufungserklärung vom 17.9.2018 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den Freispruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 105).