II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 17. November 2017 in Bern durch a) Missachten des Vortritts als einfache Verkehrsregelverletzung; b) Pflichtwidriges Verhalten auf der Unfallstelle und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106 StGB, Art. 36 Abs. 4, Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 90 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3, Art. 56 Abs. 2 VRV, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.