Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 379 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. März 2019 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner und Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 12.7.2018 (PEN 18 304) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 12.7.2018 Folgendes (pag. 104 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 17. November 2017 in Bern. unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von pauschal CHF 1‘500.00 inkl. Mehr- wertsteuer für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 475.60, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 17. November 2017 in Bern durch a) Missachten des Vortritts als einfache Verkehrsregelverletzung; b) Pflichtwidriges Verhalten auf der Unfallstelle und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106 StGB, Art. 36 Abs. 4, Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 90 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3, Art. 56 Abs. 2 VRV, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 950.00. […] III. Weiter wird verfügt: 1. Die Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung kostet CHF 600.00. […] 2 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 12.7.2018 meldete die Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland am 18.7.2018 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 112). Mit Berufungserklärung vom 17.9.2018 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den Freispruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 105). Sie beantragte, der Beschuldigte sei wegen versuchter Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen und zu einer be- dingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 200.00 sowie zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen (pag. 143 f.). Die Verfahrensleitung forderte die Parteien mit Verfügung vom 21.9.2018 auf, mit- zuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein- verstanden seien (pag. 146 f.). Mit Eingabe vom 25.9.2018 gab die Generalstaats- anwaltschaft ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens be- kannt (pag. 149). A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, erklärte mit Schreiben vom 3.10.2018 weder An- schlussberufung noch machte er Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend. Mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens erklärte er sich einver- standen (pag. 150 f.). Die Verfahrensleitung ordnete mit Verfügung vom 10.10.2018 sodann die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte der Generalstaatsanwaltschaft Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung. Die Zusammensetzung der Kammer wurde bekannt gegeben (pag. 153 f.). Nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 166 ff.) reichte die Generalstaatsanwalt- schaft am 12.11.2018 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 170 ff.). Rechtsanwalt B.________ nahm namens und im Auftrag des Beschuldigten nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 178 ff.) am 24.12.2018 Stellung (pag. 183 ff.). Die Replik der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 10.1.2019 (pag. 195 f.). Rechts- anwalt B.________ reichte am 25.1.2019 eine Duplik inkl. Honorarnote ein (pag. 200 ff.). Daraufhin erachtete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 28.1.2019 – vorbehältlich umgehend einzureichender (Schluss-)Bemerkungen sei- tens der Generalstaatsanwaltschaft – den Schriftenwechsel als abgeschlossen. Die neue Zusammensetzung der Kammer (Oberrichterin Falkner anstelle von Oberrich- ter Zihlmann) wurde bekannt gegeben (pag. 208 f.). Von Amtes wegen wurden der aktuelle Strafregisterauszug, datierend vom 16.10.2018 (pag. 160), der ADMAS-Auszug vom 15.10.2018 (pag. 158) sowie der Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten vom 17.10.2018 (pag. 163 f.) eingeholt. 3 3. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Berufungsbegründung vom 12.11.2018 folgende Anträge (pag. 171): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Juli 2018 mit Bezug auf die Schuldsprüche wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Missachten des Vortritts und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie die Verurteilung zu einer Übertretungs- busse von CHF 500.00 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. A.________ sei schuldig zu erklären der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit, begangen am 17. November 2017 in Bern, und zu verurteilen: 2.1. zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 200.00, ausmachend CHF 3‘200.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 2.2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen; 2.3. zu den Verfahrenskosten erster und oberer Instanz. Rechtsanwalt B.________ stellte seinerseits die nachfolgenden Anträge (pag. 184): 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Juli 2018 (PEN 18 204) sei vollumfäng- lich zu bestätigen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit. Die Kammer überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Von der Kammer ist folglich einzig zu beurteilen die Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. I des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 105), die ggf. damit zusammenhängende Ver- gehens-Sanktion sowie die Auferlegung der anteilsmässig ausgeschiedenen erst- instanzlichen sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten. In Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Missachten des Vortritts und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen von fünf Ta- gen, inkl. Ausscheidung und Auferlegung von Verfahrenskosten an den Beschul- digten (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 105). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Strafbefehl und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 22.1.2018 vorgeworfen, sich am 17.11.2017, ca. 10.10 Uhr in Bern, C.________strasse, a) der einfachen Verkehrs- regelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetztes (SVG; SR 741.01), b) des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 SVG sowie c) der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wird im Strafbefehl – welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – Folgendes umschrieben (pag. 29): a) Der Beschuldigte fuhr vgt. Personenwagen aus der Garagenausfahrt auf die C.________strasse um in Richtung D.________strasse wegzufahren. Dabei übersah er aus pflichtwidriger Aufmerk- samkeit den vortittsberechtigten Lieferwagen, welcher auf der C.________strasse vom E.________ herkommend in Richtung D.________strasse fuhr. Obwohl der Lenker des Liefer- wagens noch hupte und auf die Bremse trat, kollidierte der Beschuldigte mit seiner rechten vorde- ren Fahrzeugecke mit der linken hinteren Fahrzeugecke des Lieferwagens und beschädigte die- sen so. b) Obwohl der Beschuldigte gemerkt hatte, dass es zu einer Kollision gekommen war und er dies auch aus dem Verhalten des Fahrers des Lieferwagens ersehen konnte, welcher ausstieg um seinen Schaden zu betrachten und versuchte, mit ihm zu sprechen, verblieb er kurz in seinem Fahrzeug sitzen und fuhr dann von der Unfallstelle davon, ohne dass er dem Geschädigten seine Personalien hinterlassen oder aber die Polizei verständigt hatte. c) Durch das pflichtwidrige Wegfahren von der Unfallstelle, entzog sich der Beschuldige bewusst von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere der Durchführung eines Atemalkoholtests oder aber einer Blutprobe. Mit der Anordnung solcher Massnahmen musste der Beschuldigte bei Beizug der Polizei rechnen. Indem er davon fuhr, vereitelte er den Zweck dieser Massnahmen. Die Vorinstanz erachtete die angeklagten Sachverhalte a) und b) als erstellt. Sie stellte hierfür auf die Angaben von F.________ und G.________ ab, die überein- stimmend ausgesagt hätten. Der Beschuldigte habe demgegenüber unstete Aus- sagen gemacht. F.________ und G.________ seien auf der übersichtlichen C.________strasse in Richtung D.________strasse mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren. Es habe kein Verkehr gehabt. Gleichzeitig sei der Beschuldigte von der Garagenausfahrt auf die C.________strasse eingebogen. Er habe lange nach links geschaut (Richtung D.________strasse) und dabei die zwei Fahrzeuge von rechts kommend übersehen. G.________ habe unbeschadet am Beschuldig- ten vorbeifahren können. Weil der Beschuldigte weitergefahren sei, habe F.________ eine Vollbremsung machen müssen. Der Beschuldigte habe F.________ erst gesehen, als dieser unmittelbar vor ihm gewesen sei. F.________ sei nach der Kollision mit seinem Vater aus dem Auto ausgestiegen und habe mit Gesten versucht, den Beschuldigten zum Aussteigen zu bringen. Ferner sei er dem Beschuldigten im Weg gestanden, als dieser habe wegfahren wollen (pag. 124 f., S. 10 f. der Urteilsbegründung). Die diesem Sachverhalt zugrunde liegenden 5 Schuldsprüche wegen einfacher Verkehrsregelverletzung sowie wegen pflichtwidri- gen Verhaltens nach Unfall sind in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 12.7.2018 im Sinne von Art. 344 StPO vor, den angeklagten und hier angefochtenen Sachverhalt gemäss Bst. c auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 11 hiernach) i.V.m. Art. 91a Abs. 1 SVG zu würdigen (pag. 83). Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Beweisergebnis, der Beschuldig- te habe gewusst, dass man bei einem Unfall aussteigen müsse und er sich sonst strafbar mache. Er habe in diesem Moment jedoch überhaupt nicht daran gedacht, weil er sich sicher gewesen sei, dass nichts passiert sei. Diese Aussage sei dem Beschuldigten zu glauben, weil er geschockt gewirkt und auf die Gesten von F.________ nicht reagiert habe. Er habe folglich nicht mit der Polizei gerechnet (pag. 152 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung). 6. Beweismittel Der Kammer liegen die schriftlichen Angaben im Unfallrapport sowie die Einver- nahmen des Beschuldigten (pag. 6 f.; pag. 57 ff.; pag. 87 ff.), F.________ (pag. 10 f.; pag. 84 ff.) und G.________ (pag. 51 ff.) vor. Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten und die korrekte Zu- sammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 121 ff., S. 7 ff. der Urteilsbegründung). Des Weiteren befinden sich die folgenden objektiven Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport vom 1.12.2017 (pag. 1 f.), das Unfallaufnahmeprotokoll vom 17.11.2017 (pag. 3 ff.), der Nachtrag zum Polizeirapport vom 10.1.2018 (pag. 16 f.), die Fotodokumentation vom 10.1.2018 (pag. 18 ff.) sowie die von der Verteidi- gung eingereichten Fotos von der C.________strasse (pag. 93 ff.). Auch hier wird auf die amtlichen Akten und sofern vorhanden auf die Zusammenfassung der Vor- instanz (pag. 120 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung) verwiesen und nur soweit not- wendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen. 7. Ausführungen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte in der Berufungsbegründung vom 12.11.2018 aus, Zeuge G.________ habe angegeben, die Kollision gehört zu haben. Dies ha- be auch F.________ vor Gericht bestätigt. Dieser habe zudem die Kollision ge- spürt. Mithin sei davon auszugehen, dass auch der Beschuldigte die Kollision wahrgenommen habe. Dies gelte umso mehr, als der Beschuldigte sein Gehör als «immer noch genügend» eingeschätzt und nie behautet habe, sein Gehör sei durch andere Geräusche beeinträchtigt gewesen. Der Beschuldigte habe daher trotz sei- nes vorgerückten Alters die Kollision sowohl gespürt als auch gehört (pag. 172). Selbst wenn dies nicht zutreffe, habe er aufgrund der Umstände annehmen müs- sen, einen Sachschaden verursacht zu haben. Unbestrittenermassen seien unmit- telbar nach der Kollision F.________ und dessen Vater aus dem beschädigten Fahrzeug ausgestiegen. Sie hätten mit dem Beschuldigten Blickkontakt gehabt und 6 ihm Zeichen gegeben. Sie seien sogar vor dem Auto des Beschuldigten gestanden. Die Aussagen des Beschuldigten, sie hätten ihn für etwas beschuldigen wollen, das nicht gewesen sei, seien offensichtliche Schutzbehauptungen und würden zeigen, dass er das Verhalten der Unfallgegner sehr wohl richtig interpretiert habe. Es sei folglich nicht überzeugend, dass der Beschuldigte «felsenfest überzeugt» gewesen sei, es sei zu keiner Kollision gekommen. Der Beschuldigte habe gewusst bzw. ha- be aufgrund der Umstände zumindest annehmen müssen, dass er sich von einer Unfallstelle entfernt habe und dieses Verhalten widerrechtlich sei (pag. 173). Die Verteidigung führte in ihrer Stellungnahme vom 24.12.2018 demgegenüber aus, gestützt auf das korrekte vorinstanzliche Beweisergebnis habe der Beschul- digte nach der Kollision ca. zwei Minuten ohne auszusteigen auf der Strasse in sei- nem Fahrzeug gewartet, bevor er weggefahren sei (pag. 185). In casu könne unter Berücksichtigung aller Umstände und im Einklang mit den Ausführungen der Vor- instanz nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe bemerkt, dass sich ein Unfall ereignet habe (pag. 186). Der Beschuldigte habe konstant ausge- sagt, keine Kollision wahrgenommen zu haben. Er habe glaubhaft ausgesagt. Es könne nicht aufgrund der Zeugenaussagen angenommen werden, der Beschuldig- te habe die Kollision gehört oder gespürt. Zudem habe G.________ nicht mehr als ein Kratzgeräusch gehört. Gemäss F.________ habe es einen Knall gegeben. Die Gegenüberstellung dieser Aussagen verdeutliche die stark subjektive Wahrneh- mung. Auf der C.________strasse herrsche zudem ein ständig erhöhter Geräusch- pegel. Es sei folglich auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Er sei der Überzeugung gewesen, nichts Falsches gemacht zu haben. Hätte er die Kollision gespürt, hätte er sofort die Flucht ergriffen oder er wäre ausgestiegen. Der Be- schuldigte sei demgegenüber ca. zwei Minuten an der Unfallstelle geblieben. Weil er gedacht habe, es sei nichts passiert, würden auch die Gesten von F.________ nichts am Beweisergebnis ändern. Es sei vielmehr nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte in seinem Alter und im Hinblick auf mindestens zwei aufgebrachte Männer nicht aus dem Fahrzeug habe begeben wollen (pag. 187 f.). 8. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 17.11.2017, um ca. 10.10 Uhr von der Gara- genausfahrt bei der C.________strasse auf die C.________strasse (Hauptstrasse mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) in Richtung D.________strasse gefahren zu sein. Es herrschten optimale Witterungsverhältnisse (schön, trocken) und die fragliche, dem Beschuldigten bestens bekannte Stelle ist übersichtlich. Der Beschuldigte nahm den Wagen von G.________, der vor F.________ auf der C.________strasse Richtung D.________strasse fuhr, allerdings nicht wahr und diesen von F.________ erst so spät, dass er trotz Bremsmanöver mit diesem kolli- dierte. Dabei entstand am Fahrzeug von F.________ (weisser Lieferwagen) hinten links sowie am Fahrzeug des Beschuldigten (blauer Personenwagen) vorne rechts je ein Sachschaden von geschätzt CHF 1‘500.00 bis CHF 2‘000.00. F.________ und dessen Beifahrer (Vater von F.________) stiegen nach der Kollision aus dem Fahrzeug aus und begutachteten den Schaden. Dabei hatten sie Blickkontakt mit dem Beschuldigten und gestikulierten. Der Beschuldigte stieg nicht aus seinem Fahrzeug aus, öffnete das Fenster nicht und fuhr nach ca. zwei Minuten weiter. Als 7 die Polizei an der Unfallstelle eintraf, war der Beschuldigte nicht mehr vor Ort. Die Polizei suchte den Beschuldigten ca. zwei Stunden später zu Hause auf, wobei mit dem Beschuldigten ein Atemalkoholtest durchgeführt werden konnte. Der Beschul- digte wies dabei eine Atemalkoholkonzentration von 0.00‰ auf. Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, die Kollision physisch und/oder akus- tisch wahrgenommen zu haben. Er behauptet, sich in der Annahme von der Unfall- stelle entfernt zu haben, rechtzeitig gebremst zu haben und er sei davon ausge- gangen, es sei kein Sachschaden entstanden. 9. Würdigung durch die Kammer 9.1 Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung und Aussageanaly- se kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 117 f., S. 3 f. der Urteilsbegründung). 9.2 Konkrete Würdigung F.________ schilderte den Vorfall vom 17.11.2017 wiederholt gleichbleibend. Er erklärte am 17.11.2017 gegenüber der Polizei, er sei mit ca. 45 km/h von der E.________strasse herkommend auf der C.________strasse Richtung D.________strasse gefahren. Auf der Höhe der Hausnummer ________ habe er das andere Fahrzeug bemerkt, das im Begriff gewesen sei, aus der Ausfahrt auf der linken Strassenseite zu fahren. Der Lenker sei Richtung D.________strasse abgebogen. Er habe sofort gebremst und die Hupe betätigt. Trotzdem sei es zu ei- ner Kollision gekommen. Daraufhin sei er ausgestiegen, um den Schaden zu be- gutachten. Der andere Lenker sei nicht ausgestiegen und er habe nicht mit ihm sprechen können. Er sei ca. zwei bis drei Minuten mitten auf der Strasse stehen geblieben und auf einmal davon gefahren (pag. 10 f.). Diese Aussagen bestätigte F.________ bei seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung. Zwar gab er bei dieser Befragung zuerst an, er sei auf der C.________strasse 30 km/h gefahren (pag. 84, Z. 13). Auf Frage erklärte er je- doch, er könne sich selbst nicht mehr an seine Geschwindigkeit erinnern. Der Zeu- ge habe gesagt, er sei mit normaler Geschwindigkeit gefahren. Es könne sein, dass er ca. 45 km/h gefahren sei (pag. 84, Z. 32 ff.). F.________ konnte zudem anschaulich schildern, wie es einen Knall gegeben und er die Kollision gespürt ha- be (pag. 84, Z. 14). Auch die Interaktion mit dem Beschuldigten beschrieb F.________ gleichbleibend und ausführlich – sie hätten versucht ihm zu zeigen, dass es einen Vorfall gegeben habe und er aussteigen solle. Er und sein Vater hät- ten Handgesten gemacht. Der Beschuldigte habe sie jedoch ignoriert und sei dann plötzlich davon gefahren (pag. 84, Z. 15 ff.). F.________ gab ferner offen zu, wenn er sich nicht mehr erinnern konnte (pag. 84, Z. 28 ff.; pag. 85, Z. 28 ff.). Zwar nann- te F.________ den Zeugen einen Fussgänger. Diesbezüglich erklärte er jedoch überzeugend, er habe den Zeugen erst gesehen, als dieser zu Fuss zur Unfallstelle gekommen sei – er wisse nicht, woher dieser gekommen sei. Weil er zu Fuss ge- kommen sei, habe er angenommen, er sei ein Fussgänger gewesen (pag. 85, Z. 4 ff.). Auf die glaubhaften Aussagen von F.________ kann nach Ansicht der Kammer mithin abgestellt werden. 8 Die Aussagen von F.________ lassen sich des Weiteren mit den Angaben von G.________ in Einklang bringen. Dieser schilderte, er sei von der E.________strasse Richtung H.________ gefahren. Der Beschuldigte sei von links ganz langsam aus einer Einfahrt rausgefahren. Er sei seinem Auto ziemlich nahe gekommen. Daher habe er nach links geschaut und beobachtet, wie der Beschul- digte ihn nicht angesehen, sondern nur die Strasse hochgeschaut habe. Er sei an ihm vorbeigefahren und habe im Rückspiegel gesehen, dass hinter ihm ein Liefer- wagen gekommen sei. Dann sei es zur Kollision gekommen (pag. 52, Z. 47 ff.). Er sei eher 30 km/h, sicher nicht schneller als 40 km/h gefahren (pag. 53, Z. 83). Der Lieferwagen sei mit gleicher Geschwindigkeit unterwegs gewesen (pag. 53, Z. 89). Auch G.________ gab an, die Kollision gehört zu haben – es sei ein Kratzgeräusch gewesen (pag. 53, Z. 90; pag. 54, Z. 95 f.). Ein Hupen habe er allerdings nicht wahrgenommen (pag. 54, Z. 130). Er habe gesehen, wie F.________ ausgestiegen und der Beschuldigte etwas später mit dem Fahrzeug weitergefahren sei (pag. 54, Z. 107 ff.). Den Schaden am Fahrzeug von F.________ habe er gesehen (pag. 54, Z. 124 ff.). Diese Aussagen stimmen mehrheitlich mit den Aussagen von F.________ überein. G.________ belastete den Beschuldigten denn auch nicht übermässig. So betonte er wiederholt, der Beschuldigte sei sehr langsam bzw. mit Schritttempo gefahren (pag. 52, Z. 48; pag. 53, Z. 80). Es sei nur eine minime Kol- lision gewesen (pag. 53, Z. 90) und seiner Meinung nach hätten beide Fahrzeuge rechtzeitig bremsen können (pag. 54, Z. 95 f.). Es sind im Übrigen keine Gründe ersichtlich, weshalb G.________ den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sol- len. Zwar sind den Aussagen von G.________ durchaus gewisse Ungereimtheiten zu entnehmen. So gab er an, das Fahrzeug von F.________ sei schwarz gewesen (pag. 53, Z. 58), obwohl es sich um einen weissen Lieferwagen handelte und viel- mehr das Auto des Beschuldigten dunkelblau war. Ferner behauptete er, F.________ habe mit dem Beschuldigten gesprochen (pag. 54, Z. 108 ff.), was so- wohl F.________ als auch der Beschuldigte bestritten. Die entsprechenden Anga- ben können falsche Erinnerungen oder eine Interpretation der Gestik von F.________ darstellen. Das (ohnehin unbestrittene äussere) Kerngeschehen schil- derte G.________ jedoch einheitlich. Die tatzeitnächsten Aussagen des Beschuldigten wurden rund zwei Stunden nach dem Vorfall handschriftlich festgehalten. Der Beschuldigte führte aus, er sei lang- sam auf die C.________strasse gefahren und habe sich vergewissert, dass keine Fahrzeuge kämen. Er habe kein anderes Auto gesehen und sei in der Folge links in die C.________strasse eingebogen. Während des Abbiegemanövers sei «plötz- lich» dieser weisse Lieferwagen vor ihm gewesen. Diesen habe er zuvor nicht ge- sehen. Er sei erschrocken und voll auf die Bremse gegangen. Aus seiner Sicht sei es jedoch nicht zur Kollision gekommen. Er habe auch keinen Knall gehört. Der andere Lenker sei aus seinem Auto ausgestiegen und habe ihm mit Zeichen zu verstehen gegeben, dass etwas gewesen sei. Weil er aber sicher gewesen sei, dass es zu keiner Kollision gekommen sei, sei er nicht ausgestiegen und habe nicht mit dem anderen Lenker gesprochen. Dies habe ca. zwei Minuten gedauert, danach sei er weitergefahren. Der andere Lenker habe sogar versucht, ihn an der Weiterfahrt zu hindern. Er sei jedoch dann zur Seite gegangen. Später im Wald ha- be er an seinem Fahrzeug keinen neuen Schaden feststellen können. Der Schaden 9 sei seiner Ansicht nach älter gewesen. Der andere Lenker sei wohl «ziemlich schnell» von rechts unten gekommen. Nur so könne er sich erklären, dass er ihn nicht gesehen habe (pag. 6 f.). In den späteren Einvernahmen bestätigte der Be- schuldigte diese Aussagen grundsätzlich, indem er ausführte, er habe nach Kon- trollblicken links und rechts keine Fahrzeuge wahrgenommen und sei Richtung D.________strasse losgefahren. Dann sei F.________ plötzlich vor ihm gewesen und er habe eine Vollbremsung machen müssen. Eine Kollision habe er jedoch weder gehört noch gespürt (pag. 57 ff.; pag. 87 ff.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 125 f., S. 11 f. der Urteilsbegrü- nung) erachtet die Kammer die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als wenig plausibel. Der Beschuldigte widersprach sich hinsichtlich der Verkehrssitua- tion. Zuerst behauptete er, F.________ sei wohl «ziemlich schnell» von rechts ge- kommen (pag. 7), während er später behauptete, er habe den Lieferwagen erst ge- sehen, als dieser nicht habe weiterfahren können, weil vor ihm ein Fahrzeug ge- standen sei. Es habe dort eine Lichtsignalanlage und es gebe oft Stau (pag. 59, Z. 79 f.). Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, weil er diesfalls den Wagen von F.________ sicherlich wahrgenommen hätte, zumal ihm der Stau bereits beim Kontrollblick nach links hätte auffallen müssen. Entsprechendes behauptete der Beschuldigte jedoch nie. Vielmehr hielt er später wiederum fest, es habe am fragli- chen Tag keinen Stau gegeben (pag. 87, Z. 25) – es sei absolut freie Fahrt gewe- sen (pag. 58, Z. 40). Der Beschuldigte versuchte das Verhalten von F.________ ferner als ungebührlich darzustellen. So habe er nicht aussteigen wollen, weil er nicht gewollt habe, dass F.________ ausfällig werde. Er sei aus einer reinen Vor- sichtssituation nicht ausgestiegen (pag. 89, Z. 1 f.). Mit seinen Aussagen gab der Beschuldigte selbst zu erkennen, verstanden zu haben, dass F.________ von ei- nem Schaden bzw. einer Kollision ausgegangen sei – andernfalls wäre kein ausfäl- liges Verhalten von F.________ zu erwarten gewesen. Zudem erklärte der Be- schuldigte, er habe gedacht, F.________ habe ihn «hochnehmen» wollen. Das ha- be er lächerlich gefunden (pag. 60, Z. 116) bzw. er habe angenommen, F.________ wolle ihn für etwas beschuldigen, das er nicht gemacht habe (pag. 88, Z. 21 f.). Der Kammer erschliesst sich allerdings nicht, warum der Beschuldigte nach seiner Vollbremsung ernsthaft davon hätte ausgehen können, F.________ wolle einen Sachschaden nur vortäuschen. Nach Vorhalt der Beweismittel versuch- te der Beschuldigte den Vorfall ferner immer wieder zu bagatellisieren. Für ihn sei das kein Unfall, sondern ein Vorfall gewesen (pag. 62, Z. 189 ff.). Des Weiteren sagte der Beschuldigte in Bezug auf die Kollision slalomartig aus. Zwar anerkannte er nach Vorhalt der Beweismittel, einen Unfall verursacht zu haben (pag. 61, Z. 152 f.; pag. 62, Z. 190). Dann erklärte er jedoch, die Kratzer an seinem Auto würden nichts beweisen – er höre den Vorwurf, aber das überzeuge ihn nicht (pag. 62, Z. 192 f.; vgl. auch pag. 88, Z. 14 ff.) bzw. es habe keinen Zusammenstoss gege- ben (pag. 88, Z. 30). Unter Berücksichtigung der konkreten Strassenverhältnisse sind die Aussagen des Beschuldigten schwer nachvollziehbar. Von der E.________strasse weg verläuft die C.________strasse nach einer leichten Kurve während ca. 100 Metern gerade bis zur Einmündung der Garage an der C.________strasse (vgl. Geoportal des Bundes, https://map.geo.admin.ch/). Kurz nach der Kurve wird die Höchstge- 10 schwindigkeit von 30 km/h aufgehoben (pag. 96). Die Strasse ist übersichtlich und von der Garagenausfahrt auf Höhe der C.________strasse gut einsehbar (pag. 21 ff.; pag. 93 ff.). Selbst bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 45 km/h bzw. 12.5 m/s hätte F.________ rund 8 Sekunden gebraucht, um bis zur Garagenein- fahrt zu gelangen. Der Beschuldigte hätte folglich in dieser Zeit das Fahrzeug wahrnehmen können. Er behauptete jedoch vehement, es habe keine Fahrzeuge auf der Strasse gehabt. Stereotyp führte der Beschuldigte immer wieder aus, er habe (mehrfach) nach links und rechts geschaut, um sich zu vergewissern, dass keine Fahrzeuge kommen würden. Es sei «absolut freie Fahrt» gewesen (pag. 58, Z. 39 f.; pag. 59, Z. 57 ff.; pag. 87, Z. 21 ff.; pag. 87, Z. 28 ff.; pag. 89, Z. 20 ff.). Er sei ein defensiver Fahrer (pag. 58, Z. 38 f.) und mache die Seitenblicke «meistens sicher» zweimal (pag. 59, Z. 58 f.). Ohne jegliche Zweifel zu äussern, behauptete er wiederholt, F.________ sei «plötzlich» aufgetaucht (pag. 6; pag. 58, Z. 42; pag. 59, Z. 65; pag. 62, Z. 199 f.; pag. 87, Z. 31 ff.) und er habe G.________ über- haupt nicht gesehen (pag. 59, Z. 62; pag. 89, Z. 14). Gestützt auf die konkreten ört- lichen Begebenheiten muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Be- schuldigte entgegen seinen Behauptungen nicht genügend auf den Verkehr auf der C.________strasse geachtet hatte. Bei einem richtig und aufmerksam durchgeführ- ten Kontrollblick gegen rechts hätte er sowohl G.________ als auch F.________ von Weitem erkennen müssen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte nie be- hauptete, seine Sehkraft oder die Sicht auf die Strasse seien beeinträchtigt gewe- sen. Auch die Aussagen des Beschuldigten zum Schaden an seinem Fahrzeug vermö- gen nicht zu überzeugen. Es kann gestützt auf die Fotodokumentation der Polizei davon ausgegangen werden, dass der Schaden am Personenwagen des Beschul- digten mit jenem am Fahrzeug von F.________ korreliert. Auf dem Fahrzeug von F.________ konnten hinten links in der Höhe von 48 bis ca. 60 cm blaue Lackspu- ren gesichtet werden (pag. 19). Diese Lackspuren passen zu den Kratzern am blauen Auto des Beschuldigten, die auf der gleichen Höhe festgestellt werden konnten (pag. 20). Die Kammer hat mithin keine Zweifel daran, dass es sich beim Schaden am Auto des Beschuldigten um die Spuren der Kollision vom 17.11.2017 handelte. Entsprechendes bestritt der Beschuldigte denn auch nicht mehr. Seine anfängliche Aussage, er habe nur einen alten Schaden festgestellt, ist mithin als Schutzbehauptung zu betrachten. Mit Blick auf den nicht unerheblichen Schaden am Fahrzeug von F.________ und an jenem des Beschuldigten ist ferner davon auszugehen, dass die Kollision zumindest nicht geräuschlos und nicht völlig un- spürbar vonstatten ging. Des Weiteren gab der Beschuldigte zu, eine «starke» Vollbremsung gemacht zu haben (pag. 58, Z. 43; pag. 60, Z. 91 f.; pag. 62, Z. 199 f.; pag. 87, Z. 33). Bei einer Vollbremsung kommt ein Fahrzeug zum Schluss abrupt zum Stillstand. Dieser Vor- gang ist nicht ohne Weiteres von einer zumindest leichten Kollision zu unterschei- den. Entsprechend überzeugt nicht, dass der Beschuldigte – selbst wenn er die fragliche Kollision effektiv nicht gehört hätte – felsenfest davon überzeugt gewesen sein will, keinen Sachschaden verursacht zu haben. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte die entsprechenden Zeichen von F.________ und dessen Vater of- fenbar richtig deutete. Er habe beobachten können, wie diese einen Schaden be- 11 gutachtet und ihn auf die Kollision hingewiesen hätten (pag. 58, Z. 44 ff.; pag. 60, Z. 124 f.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht einleuchtend, der Be- schuldigte habe keineswegs mit einem Sachschaden gerechnet. Entsprechende Beteuerungen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu betrachten. Die Kammer geht gestützt auf die konkreten Umstände – und insbesondere dem Ver- halten von F.________ nach der Kollision – vielmehr davon aus, dass der Beschul- digte die Kollision wahrgenommen und einen Sachschaden am Lieferwagen von F.________ zumindest für möglich gehalten haben muss. Dies führt nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel in Ergän- zung zum unbestrittenen Sachverhalt zu folgendem Beweisergebnis: Der Beschuldigte kollidierte auf der C.________strasse im Rahmen seines Links- abbiegemanövers mit seiner rechten vorderen Fahrzeugecke mit der linken hinte- ren Fahrzeugecke des Lieferwagens von F.________. Dabei musste er die Kollisi- on wahrgenommen und aufgrund des Verhaltens von F.________ einen Sach- schaden an dessen Lieferwagen zumindest für möglich gehalten haben. Dennoch fuhr der Beschuldigte weiter, obwohl er wusste, wie man sich nach einer Kollision mit Sachschaden zu verhalten hatte (pag. 61, Z. 156) und dass im Falle des Bei- zugs der Polizei mit einer Alkoholkontrolle gerechnet werden musste (pag. 63, Z. 212 f.). III. Rechtliche Würdigung 10. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) 10.1 Ausführungen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte in der Berufungsbegründung vom 12.11.2018 aus, die Argumentation der Vorinstanz, es habe sich um ein «ganz geringes Baga- telldelikt» gehandelt, erstaune in mehrfacher Hinsicht. Der Beschuldigte sei in er- heblichem Masse unaufmerksam gewesen, indem er beim Einbiegen in die über- sichtliche C.________strasse gleich zwei Fahrzeuge übersehen habe und auf der entfernteren Fahrbahnhälfte mit dem zweiten Fahrzeug kollidiert sei. Ferner seien an den Fahrzeugen deutlich sichtbare Schäden entstanden. Die Reparaturkosten seien im Unfallaufnahmeprotokoll für das Fahrzeug des Beschuldigten auf CHF 1‘500.00 und für jenes von F.________ auf CHF 2‘000.00 geschätzt worden. Es könne mithin nicht von einem ganz geringen Bagatelldelikt die Rede sein (pag. 172). Selbst wenn, hätte der Beschuldigte gestützt auf die neuste bundesge- richtliche Rechtsprechung auch dann mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle rechnen müssen. Anders verhalte sich dies nur, wenn die Kollision unzweifelhaft auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen sei (Urteile des Bundesgerichts 6B_461/2017 vom 26.1.2018 und 6B_1323/2016 vom 5.4.2017; pag. 172). Der Beschuldigte habe seine Pflichten gemäss Art. 51 SVG zumindest eventualvorsätzlich verletzt, indem er von der Unfallstelle weggefahren sei. Er sei daher auch zu Recht wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG verurteilt worden. Weil der Beschuldigte gewusst oder 12 zumindest habe annehmen müssen, sich von einer Unfallstelle zu entfernen, habe er zumindest in Kauf genommen, sich durch das Wegfahren einem Alkoholtest zu entziehen. Damit habe er sich schuldig gemacht der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (pag. 173) bzw. des Versuchs dazu (pag. 171, pag. 174). Die Verteidigung führte demgegenüber am 24.12.2018 aus, nach neuster Recht- sprechung habe ein Fahrzeugführer zwar grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen, wenn er in einen Unfall verwickelt sei, ausser wenn dieser unzweifelhaft auf eine völlig vom Fahrzeugführer unabhängige Ursa- che zurückzuführen sei (BGE 142 IV 324 E. 1.3.3). Aber auch mit dieser verschärf- ten Rechtsprechung bleibe Art. 91a Abs. 1 SVG ein Vorsatzdelikt. Art. 91a Abs. 1 SVG sei nicht bereits erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker wegen pflichtwidrigen Ver- haltens nach Unfall verurteilt worden sei (pag. 185). Betreffend Art. 92 Abs. 1 SVG sei die Vorinstanz korrekterweise von Fahrlässigkeit ausgegangen. Folglich könne dem Beschuldigten in Bezug auf Art. 91a Abs. 1 SVG nicht Vorsatz unterstellt wer- den. Weil der Beschuldigte keinen Unfall bemerkt habe, könne auch nicht von der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ausgegangen werden. Dieser Tatbestand könne nicht fahrlässig begangen werden (pag. 186 f.). Auch das spätere Verhalten des Beschuldigten, der wieder nach Hause gegangen sei, spreche gegen eine vorsätzliche Begehung (pag. 188). Die Generalstaatsanwaltschaft replizierte, zwar sei die Vorinstanz – ohne weitere Begründung – von einer fahrlässigen Begehung von Art. 92 Abs. 1 SVG ausge- gangen. Es sei jedoch das Urteilsdispositiv in Rechtskraft erwachsen und in diesem sei lediglich von pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall die Rede. Art. 100 Ziff. 1 SVG werde im Dispositiv nicht erwähnt. Die Kammer sei folglich an die Würdigung der Vorinstanz nicht gebunden. Richtigerweise habe der Beschuldigte Art. 92 Abs. 1 SVG mindestens eventualvorsätzlich begangen. Wie die Vorinstanz selbst ausge- führt habe, habe der Beschuldigte aufgrund der Umstände zumindest annehmen müssen, einen Sachschaden begangen zu haben. Indem der Beschuldigte trotz- dem weggefahren sei, habe er die Verletzung von Art. 51 SVG zumindest in Kauf genommen (pag. 195 f.). Darauf entgegnete die Verteidigung, gemäss Urteilsbegründung der Vorinstanz ha- be der Beschuldigte Art. 36 Abs. 4 und Art. 51 Abs. 3 SVG fahrlässig verletzt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse Art. 100 Ziff. 1 SVG im Dispositiv nicht erwähnt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2016 vom 23.12.2016 E. 1.2). Die Nichtaufführung von Art. 100 Ziff. 1 SVG im Dispositiv bedeute folglich nicht, die Vorinstanz sei von einer vorsätzlichen Begehung der Tatbestände ausgegan- gen. Vielmehr habe die Vorinstanz dem Beschuldigten in Bezug auf Art. 92 Abs. 1 SVG keinen Vorsatz unterstellt (pag. 202). Im Übrigen bilde der Schuldspruch we- gen pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall keinen Bestandteil des Beru- fungsverfahrens. Selbst wenn diesbezüglich von eventualvorsätzlichem Handeln ausgegangen würde, lasse sich daraus noch nicht auf eine eventualvorsätzlich be- gangene Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schliessen. Es sei in Einklang mit den Ausführungen der Vorinstanz höchstens von einer fahrlässigen Begehung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung 13 der Fahrunfähigkeit auszugehen. Weil dieser Tatbestand nicht fahrlässig begangen werden könne, habe ein Freispruch von der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu erfolgen (pag. 203). 10.2 Theoretische Ausführungen Den objektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt unter anderem, wer sich als Motorfahrzeugführer einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, widersetzt oder entzieht. Das Gesetz will damit verhindern, dass der korrekt sich einer solchen Massnahme unterziehende Führer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2014 vom 13.11.2014 E. 1.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2d; GIGER, in: SVG Kommentar, 8. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 91a). Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss unter Hinweis auf Art. 55 Abs. 1 SVG bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Kollision unzweifelhaft auf einen vom Fahrzeugführer un- abhängigen Umstand zurückzuführen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_461/2017 vom 26.1.2018 E. 2.3; 6B_1323/2016 vom 5.4.2017 E. 1.2; BGE 142 IV 324 E. 1.1.3, in Pra 106 [107] Nr. 56). Auch der völlig nüchterne Fahrzeugführer muss mit einer Alkoholkontrolle rechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2015 vom 19.8.2015 E. 1.2; BGE 105 IV 64 E. 2). Art. 91a SVG ist als Erfolgsdelikt zu betrachten. Der Tatbestand ist demnach nur dann vollendet, wenn es (definitiv) nicht (mehr) gelingt, die Fahr(un)fähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Fahrt bzw. des Unfalls zuverlässig festzustellen. Mit Be- zug auf die Tatvariante des Sich-Widersetzens soll der Tatbestand nach bundesge- richtlicher Praxis indes bereits vollendet sein, wenn die Untersuchung erschwert, verzögert oder behindert wird (RIEDO, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 229 f. zu Art. 91a). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5.4.2017 E. 1.2; 6B_796/2014 vom 13.11.2014 E. 1.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2d). Das Bundesgericht bejaht den Eventualvorsatz, wenn «der Fahrzeuglenker der die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsa- chen kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne Wei- teres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann» (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; GIGER, a.a.O., N. 40 zu Art. 91a). 10.3 Subsumtion Vorab gilt es darauf hinzuweisen, dass sowohl der Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung als auch derjenige wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall in Rechtskraft erwachsen sind. Die Kammer vermag an dieser Verurteilung nichts mehr zu ändern und hat sich diesbezüglich auch nicht zu äussern. Die Ver- teidigung verkennt, dass ausschliesslich das Dispositiv, nicht jedoch die Urteilsbe- 14 gründung in Rechtskraft erwächst. Die Kammer ist daher nicht an die sachverhaltli- chen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (BGE 120 IV 10 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1189/2017 vom 23.5.2018 E. 1.3). Sie kann den Vorwurf der (versuchten) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit uneingeschränkt und vollumfänglich neu überprüfen. Dementsprechend erübrigen sich Ausführungen zu Art. 92 Abs. 1 SVG bzw. dazu, ob die Vorinstanz von fahr- lässiger oder (eventual-)vorsätzlicher Begehung ausging, zumal Entsprechendes nach dem Gesagten keinen Einfluss auf die vorliegende Beurteilung von Art. 91a Abs. 1 SVG hat. In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte trotz einer Kollision mit Sachschaden nicht ausstieg und F.________ weder seinen Namen noch seine Adresse bekannt gab, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre (Art. 51 Abs. 3 SVG). Bei der Kollision kann entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht von einem ganz geringen Bagatelldelikt gesprochen werden. Der Beschuldigte kollidier- te an einer übersichtlichen Stelle am helllichten Tag mit einem korrekt fahrenden Fahrzeug. Dabei übersah er ein weiteres Fahrzeug komplett. Durch die Kollision entstand sowohl am Fahrzeug des Beschuldigten als auch an jenem von F.________ ein Sachschaden in nicht unerheblicher Höhe. Der Beschuldigte fuhr nach der Kollision einfach weiter. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung war nach diesem Unfallhergang die Anordnung einer Blutalkoholkontrolle al- lerdings wahrscheinlich (Art. 55 Abs. 1 und Abs. 3 SVG). Ein Unfall mit Sachscha- den genügt für die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähig- keit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5.4.2017 E. 1.3.3). Eine Atem- alkoholkontrolle wurde später beim Beschuldigten denn auch durchgeführt. Indem der Beschuldigte am 17.11.2017 weiterfuhr bzw. sich vom Unfallort entfernte, ent- zog er sich einer wahrscheinlichen Blut- bzw. Atemalkoholkontrolle. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG. Entsprechendes wird denn auch von der Verteidigung nicht bestritten. Vorliegend hat sich der tatbestandsmässige Erfolg allerdings nicht verwirklicht. Der Beschuldigte traf rund zwei Stunden nach der Kollision zu Hause ein, weshalb die Polizei seine Atemalkoholkonzentration feststellen konnte. Es liegt demnach ein (vollendeter) Versuch vor. In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf das Beweisergebnis von Eventualvorsatz auszugehen. Der Beschuldigte musste die Kollision mit dem Personenwagen von F.________ wahrgenommen haben. Ferner hielt er es gestützt auf die Reaktion von F.________ mindestens für möglich, bei dessen Fahrzeug einen Sachschaden verursacht zu haben. Er musste mithin auch damit rechnen, dass die Polizei avi- siert und Massnahmen zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit getroffen würden. Dies gilt umso mehr, als die Kollision an einer übersichtlichen Stelle stattfand und einzig auf einen Fahrfehler zurückzuführen war. Der Beschuldigte reagierte jedoch nicht auf die Zeichen von F.________ und fuhr unbesonnen weiter, um mit seinem Hund spazieren zu gehen. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass nach einem Unfall mit Sachschaden Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit getrof- fen würden. Indem der Beschuldigte das Verursachen eines Sachschadens zumin- 15 dest für möglich hielt und trotzdem weiterfuhr, nahm er die Vereitelung einer Alko- holkontrolle zumindest in Kauf. Er handelte damit eventualvorsätzlich. IV. Strafzumessung 11. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1.1.2018 traten die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Kraft. Beging der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches, er- folgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwe- re verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und die- selbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwen- dung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die ge- rade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinwei- sen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichts- punkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. Ziff. 15 ff. hiernach) handelt es sich vorlie- gend um eine Strafe im untersten Bereich. Eine Geldstrafe von über 180 Tagessät- zen kommt nicht in Betracht (vgl. Art. 34 StGB und Art. 34 aStGB). Entsprechend haben die revidierten Artikel des StGB vorliegend keinen Einfluss auf die Strafzu- messung. Weil beide Gesetzesversionen damit zu einer gleichwertigen Strafe führen, sind integral die im Tatzeitpunkt geltenden alten Bestimmungen des StGB (aStGB) anzuwenden. 12. Allgemeine Ausführungen Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die kor- rekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 129 f., S. 15 f. der Ur- teilsbegründung). Der Strafrahmen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Kammer ist nicht an das Verbot der reformatio in peius gebunden. 13. Ausführungen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft verwies für die Bemessung der Sanktion auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien). Der vorliegende Unfall sei etwas schwerer als der in den VBRS-Richtlinien referenzierte Bagatellunfall, jedoch deutlich weni- 16 ger schlimm als ein bedeutender Unfall oder krasser Fahrfehler. Zudem handle es sich lediglich um einen Versuch. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erschei- ne eine bedingte Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 200.00 und eine Verbin- dungsbusse von CHF 800.00, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung von 4 Tagen, angemessen (total 20 Strafeinheiten; pag. 173 f.). Die Verteidigung führte demgegenüber aus, sollte die Kammer wider Erwarten von einer eventualvorsätzlichen Begehung von Art. 91a Abs. 1 SVG ausgehen, sei zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten der Atemalkoholtest ca. zwei Stunden später habe durchgeführt werden können. Der Beschuldigte habe freiwillig mitge- macht. Damit seien die Schuld und die Tatfolgen derart gering, dass von einer Stra- fe in Anwendung von Art. 52 StGB abzusehen sei. Es bestehe vor diesem Hinter- grund kein öffentliches Bedürfnis, einen 86-Jährigen, welcher sein gesamtes Leben mit einem tadellosen strafrechtlichen Leumund verbracht habe, aufgrund so gerin- ger Tatfolgen und derart geringer Schuld mit einem Strafregistereintrag zu bestra- fen. Somit habe ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht zu erfolgen (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; pag. 189). 14. Straflosigkeit nach Art. 52 aStGB Nach Art. 52 aStGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst gemäss Bundesgericht «relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen». Die Strafbefreiung ist allerdings von der kumulativen Bedingung ab- hängig, dass sowohl die Schuld wie auch die Tatfolgen geringfügig sein müssen. Das Verhalten des Täters muss auch im Bereich der Bagatelldelikte im Querver- gleich zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswir- kungen der Tat. Diese müssen allemal gering sein (TRECHSEL/KELLER, in: TRECH- SEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 1 f. zu Art. 52). Zwar kann den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden (Ziff. 15 ff. hier- nach), dass das Verschulden des Beschuldigten als gering zu bezeichnen ist. Al- lerdings kann keinesfalls von geringfügigen Tatfolgen die Rede sein. Durch das Verhalten des Beschuldigten entstand ein erhebliches Gefährdungspotenzial und durch die Kollision sowohl am Fahrzeug von F.________ als auch bei jenem des Beschuldigten ein Sachschaden, der immerhin auf je CHF 1‘500.00 bis CHF 2‘000.00 geschätzt wurde. Es handelt sich mithin nicht um eine Bagatelle, die insgesamt unerheblich erscheint. Ferner handelt es sich bei Art. 91a Abs. 1 SVG um ein eigentliches Rechtspflegedelikt, das zusätzlich zur Verkehrssicherheit bei- tragen soll (RIEDO, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 91a), weshalb per se nicht von vollkom- men unerheblichen Folgen gesprochen werden kann. Dies gilt auch, wenn beim Beschuldigten letztlich eine Atemalkoholkonzentration von 0.00‰ festgestellt wer- den konnte – was dank rechtzeitigem Antreffen des Beschuldigten durch die Polizei noch möglich war. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann von einer Bestrafung des Beschuldigten nicht abgesehen werden. 17 15. Konkrete Strafzumessung 15.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten Die VBRS-Richtlinien sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug ohne Unfall oder mit einem Bagatell- unfall (Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt) eine Referenzstrafe von 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von CHF 800.00 und bei ei- nem bedeutenden Unfall oder krassem Fahrfehler von 35 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von CHF 800.00 vor (VBRS-Richtlinien S. 17, Stand 1.1.2017). Der Beschuldigte kollidierte an einer ihm gut bekannten, übersichtlichen Stelle bei optimalen Witterungsverhältnissen mit dem Fahrzeug von F.________. Er musste die Kollision wahrgenommen und aufgrund der Reaktion von F.________ einen Sachschaden an dessen Fahrzeug zumindest für möglich gehalten haben. Den- noch stieg der Beschuldigte nicht aus seinem Fahrzeug aus, sondern setzte seine Fahrt fort, ohne bei F.________ seine Personalien zu hinterlassen. Durch dieses Verhalten musste er auch eine (letztlich nur versuchte) Vereitelung einer Alkohol- kontrolle in Kauf nehmen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der General- staatsanwaltschaft ist das objektive Tatverschulden folglich zwischen den beiden Regelbeispielen der VBRS-Richtlinien anzusiedeln. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was strafmindernd zu berücksichti- gen ist. Es wäre für ihn aber durchaus möglich und zumutbar gewesen, sich der Unfallsituation zu stellen und den Schaden zu regeln oder aber das Eintreffen der Polizei abzuwarten (und so das sich daraus ergebende Folgedelikt der Vereitelung abzuwenden). Das Tatverschulden für dieses Vergehen befindet sich – mit Blick auf den weiten Strafrahmen, der von einer Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe bis drei Jahren reicht – sicher im leichten bzw. untersten Bereich, so dass eine Strafe im Bereich von 20 Strafeinheiten angemessen erscheint. 15.2 Verschuldensunabhängige Komponenten Die Tatbegehung blieb vorliegend im Versuchsstadium. Rund zwei Stunden nach der Kollision konnte die Polizei schliesslich eine gültige Alkoholkontrolle durch- führen, wobei beim Beschuldigten ein Atemalkoholwert von 0.00‰ festgestellt wer- den konnte. Es rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen eine Reduktion für den Versuch im Umfang von einem Fünftel, was zu einer Strafe von 16 Stra- feinheiten führt. 15.3 Täterkomponenten Der heute 87-jährige Beschuldigte lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau in Bern. Er ist Rentner, führt aber nach eigenen Angaben seine berufliche Tätigkeit im Bereich ________ für einige alte Kunden nach wie vor aus. Die Auftragslage nehme jedoch stetig ab (pag. 89, Z. 29 ff.). Der Beschuldigte ist bestens beleumdet. Er ist nicht vorbestraft (pag. 160) und gemäss ADMAS-Auszug wurden ihm gegenüber bisher keine administrativen Massnahmen ausgesprochen (pag. 158). Er hat sich ferner seit dem ihm zur Last gelegten Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte ver- 18 hielt sich im vorliegenden Verfahren korrekt und akzeptierte schliesslich die erstin- stanzlichen Schuldsprüche/Übertretungen betreffend Missachten des Vortritts und pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall. Er bestreitet hingegen das konnexe De- likt/Vergehen der Vereitelung bzw. des Versuchs dazu. Eine erhöhte Strafempfind- lichkeit i.e.S. ist nach bundesgerichtlicher Praxis nicht ersichtlich, obwohl die mögli- cherweise folgenden Massnahmen des Strassenverkehrsamtes zu berücksichtigen sind. Die Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten insgesamt neutral auf die Strafe aus, so dass es bei 16 Strafeinheiten bleibt. 15.4 Konkrete Strafe 15.4.1 Zur Strafart Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.) und vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die die Verurteilung zu einer Freiheitsstra- fe rechtfertigen würden. Der Beschuldigte ist für den Vereitelungsver- such/Vergehen folglich – zusätzlich zur rechtskräftigen Übertretungsbusse von CHF 500.00 – zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu verurteilen. 15.4.2 Zur Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Der Beschuldigte hat nach eigenen An- gaben monatliche Einkünfte von total CHF 8‘665.00 (CHF 400.00 Einkommen aus I.________Gesellschaft, CHF 1‘765.00 AHV-Rente und CHF 6‘500.00 Mieteinnah- men, pag. 163 ff). Auch seine Ehefrau bezieht eine AHV-Rente von CHF 1‘765.00. Der Beschuldigte ist Eigentümer einer Liegenschaft mit Steuerwert von CHF 1‘950‘000.00 und einer Hypothekarbelastung von CHF 1‘100‘000.00. Ausge- hend von diesen Zahlen ergibt sich ein Tagessatz von CHF 190.00 (Einkommen von CHF 8‘665.00, abzüglich Pauschalabzug von 30%, ausmachend CHF 2‘599.50, abzüglich Unterstützungsbeitrag Ehepartner von 15% [berechnet auf der Differenz zwischen mit Pauschalabzug reduziertem monatlichen Nettoein- kommen und Nettoeinkommen Ehepartner], ausmachend CHF 645.10, ergibt massgebliches Total von CHF 5‘420.40 pro Monat, dividiert durch 30 gleich CHF 180.70, zuzüglich Korrekturfaktor Vermögen/Liegenschaften plus CHF 10.00 ergibt Tagessatzhöhe von abgerundet CHF 190.00). 15.4.3 Zum bedingten Vollzug Es bleibt zu beurteilen, ob der Beschuldigten der bedingte Vollzug der Strafe ge- währt werden kann. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von ge- meinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Ge- währung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose be- 19 züglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beach- ten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (HUG MARKUS, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42). Es kann auf die Ausführungen zu den Täterkomponenten verwiesen werden (Ziff. 15.3 hiervor). Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, die einer günstigen Pro- gnose entgegenstehen würden, weshalb dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist. 15.4.4 Zur Frage der Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massen- delinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu ent- schärfen (BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Ober- grenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abwei- chungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Ver- bindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Nach Ansicht der Kammer kann vorliegend – mit Blick auf die fehlende Schnittstellenproblematik sowie auf die für den gleichen Vorfall ausgesprochene rechtskräftige Übertretungsbusse – auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse verzichtet werden. V. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 2‘025.60 fest- gesetzt (CHF 475.60 für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, CHF 950.00 für die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, zzgl. CHF 600.00 für die schriftliche Ur- teilsbegründung; pag. 105). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten für die Schuldsprüche gemäss Ziff. II des Urteilsdispositivs einen Verfahrenskostenanteil von CHF 950.00. Mangels Berufung im entsprechenden Urteilspunkt erwuchs diese 20 erstinstanzliche Kostenauferlage in Rechtskraft. Bei diesem Ausgang des oberin- stanzlichen Verfahrens hat der Beschuldigte auch die restanzlichen erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘075.60 zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VDK; BSG 161.12] und Richtlinien der Strafabteilung vom 23. April 2018). Oberinstanzlich unterliegt der Beschuldigte bzw. obsiegt die Generalstaatsanwalt- schaft vollumfänglich. Entsprechend hat der Beschuldigte die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. 17. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung nach Art. 429 StPO geschuldet. 21 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 12.7.2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. der einfachen Verkehrsregelverletzung, durch Missachten des Vortritts, be- gangen am 17.11.2017 in Bern; 1.2. des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall, begangen am 17.11.2017 in Bern. 2. A.________ in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106 aStGB, 36 Abs. 4, 51 Abs. 1 und Abs. 3, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG, 14 Abs. 1, 15 Abs. 3, 56 Abs. 2 VRV, 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: 2.1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, unter Festsetzung einer Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 5 Tagen; 2.2. zu den auf diese Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 950.00. II. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 17.11.2017 in Bern; und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 aStGB Art. 91a Abs. 1 SVG Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 190.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 22 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘075.60. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de) Bern, 19. März 2019 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 23