des Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis, begangen am 10. Mai 2017 in K.________ [Ortschaft] und in Anwendung der Artikel 41, 47, 49 Abs. 1 aStGB 95 Abs. 1 Bst. b SVG 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen; 2. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘380.00; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. 17 III.