Die rechtskräftige Entschädigung von CHF 1‘500.00 für die erstinstanzlichen Freisprüche wird daher mit den Forderungen aus (erst- und oberinstanzlichen) Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6‘380.00 verrechnet. Es verbleibt ein zu bezahlender Restbetrag von CHF 4‘880.00. 16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20. Juni 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________