Da eine Verrechnung auch durch die Vollzugsbehörde erklärt werden kann (vgl. BGE 143 IV 293 E. 1 und BGE 144 IV 212 E. 2, wonach die Strafbehörde für die Erklärung der Verrechnung nach Art. 442 Abs. 4 StPO nur insoweit allein zuständig ist, als diese mit beschlagnahmten Vermögenswerten erfolgt), ist darin keine Schlechterstellung i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO auszumachen. Die rechtskräftige Entschädigung von CHF 1‘500.00 für die erstinstanzlichen Freisprüche wird daher mit den Forderungen aus (erst- und oberinstanzlichen) Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6‘380.00 verrechnet.