23. Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat keine Verrechnung der Entschädigung für die erstinstanzlichen Freisprüche mit den Forderungen aus Verfahrenskosten vorgenommen. Dies ist oberinstanzlich nachzuholen. Da eine Verrechnung auch durch die Vollzugsbehörde erklärt werden kann (vgl. BGE 143 IV 293 E. 1 und BGE 144 IV 212 E. 2, wonach die Strafbehörde für die Erklärung der Verrechnung nach Art.