Wie bereits erwähnt (siehe oben, E. 19.2), wurde der Beschuldigte am 21. August 2017 von der Polizei auf frischer Tat ertappt. Sein «Geständnis» kann daher weder als Ausdruck von Einsicht und Reue gewertet werden, noch erleichterte es die Strafverfolgung. Das «Geständnis» führt zu keiner Reduktion der Strafe. 20. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist somit zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 60 Tagen zu verurteilen. V. Kosten und Entschädigung