19. Täterkomponenten Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, sein Nachtatverhalten sowie seine durchschnittliche Strafempfindlichkeit sind neutral zu bewerten. Wie bereits erläutert (siehe oben, E. 19.2), verfügt der Beschuldigte über eine grosse Anzahl einschlägiger und nicht einschlägiger Vorstrafen. Dieser Umstand zeugt von einer besonders ausgeprägten Uneinsichtigkeit, welche eine spürbare Erhöhung der Gesamtstrafe von 40 um 20 auf insgesamt 60 Tage Freiheitsstrafe zur Folge hat. Wie bereits erwähnt (siehe oben, E. 19.2), wurde der Beschuldigte am 21. August 2017 von der Polizei auf frischer Tat ertappt.