14 18.3 Asperation Da für beide in Frage stehenden Delikte eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt wird, liegen gleichartige Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB vor und es ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Die beiden Delikte betreffen zwar das gleiche Rechtsgut, stehen jedoch ansonsten in keinerlei sachlichem oder zeitlichem Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher eine Asperation im Umfang von rund zwei Dritteln.