Dadurch offenbarte er eine generelle Bereitschaft, sich über den Entzug seines Führerausweises hinwegzusetzen. Durch die jeweils ausgefällten Geldstrafen und Administrativmassnahmen liess sich der Beschuldigte in keiner Weise beeindrucken. Eine blosse Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit) ist daher nicht geeignet, den Beschuldigten künftig davon abzuhalten, weitere Delikte zu begehen. Vielmehr erscheint eine Freiheitsstrafe zweckmässiger. Fazit: Angesichts der erfüllten Voraussetzungen ist sowohl für den Vorfall vom 10. Mai 2017 als auch für den Vorfall vom 21. August 2017 eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe auszufällen.