6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; 6B_341/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.5; 6B_372/2017 vom 15. November 2017 E. 1.3). Vorliegend kann die Zweckmässigkeit einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe ohne weiteres bejaht werden. Hätte der Beschuldigte bloss die heute zur Diskussion stehenden Delikte begangen, wäre eine Geldstrafe die angemessene Strafart. Der Beschuldigte beging jedoch in seiner Vergangenheit eine ganze Reihe derartiger Straftaten (siehe oben), zu welchen er sich immer wieder von neuem entschliessen musste. Dadurch offenbarte er eine generelle Bereitschaft, sich über den Entzug seines Führerausweises hinwegzusetzen.