Zweckmässigkeit: Bei der Wahl der Sanktionsart ist schliesslich als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.2; 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; 6B_341/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.5;