Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. A., Bern 2006, § 4 Rz. 5). Im Übrigen stellt die Kammer nicht einzig auf das tiefe Einkommen des Beschuldigten ab, sondern auch auf seine Vermögenslage, die mangelnde Bereitschaft zur beruflichen Umorientierung, seine Verweigerung der Sozialhilfe und die vorhandenen Schulden. Zweckmässigkeit: Bei der Wahl der Sanktionsart ist schliesslich als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen.