41 Abs. 1 aStGB gerade an Verurteilte, deren Mittel das Existenzminimum nicht erreichen (PK StGB-TRECHSEL/KELLER 2018, Art. 41 N 3). Erfasst sind insbesondere Fälle, in denen der Verurteilte schlicht ausserstande ist, eine Geldstrafe zu zahlen und eine Betreibung im Blick auf die Regeln des SchKG über den nicht pfändbaren Notbedarf von vornherein aussichtslos wäre (GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht. Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. A., Bern 2006, § 4 Rz. 5).