Soweit die Verteidigung vorbringt, ein tiefes Einkommen sei bei der Berechnung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen und es könne nicht tel qel davon ausgegangen werden, Personen mit tiefem Einkommen würden ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen (pag. 321), ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bloss über ein tiefes Einkommen verfügt, sondern über ein solches deutlich unter dem Existenzminimum. Der Gesetzgeber dachte bei Art. 41 Abs. 1 aStGB gerade an Verurteilte, deren Mittel das Existenzminimum nicht erreichen (PK StGB-TRECHSEL/KELLER 2018, Art. 41 N 3).