13 (pag. 124), die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung mit der zu verhängenden Geldstrafe konkurrieren würden (Art. 146 SchKG). Nach Auffassung der Kammer wäre eine Geldstrafe angesichts dieser Umstände nicht vollziehbar i.S.v. Art. 41 Abs. 1 aStGB. Soweit die Verteidigung vorbringt, ein tiefes Einkommen sei bei der Berechnung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen und es könne nicht tel qel davon ausgegangen werden, Personen mit tiefem Einkommen würden ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen (pag.