321), liegt das Einkommen des Beschuldigten deutlich unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (pag. 124). Die Tagessatzhöhe würde daher mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 135 IV 180 E. 1.4) ein Vielfaches des eigentlichen Nettoeinkommens des Beschuldigten ausmachen. Der Beschuldigte verfügt zudem über keinerlei Vermögen (pag. 124). Eine allfällige Geldstrafe könnte er somit weder mit seinem Einkommen noch unter Rückgriff auf sein Vermögen bezahlen. Sie wäre auch nicht der Zwangsvollstreckung zugänglich (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).