Vermögen hat er keines. Zudem verfügt er über Schulden in Höhe von CHF 200‘000.00. Unterstützung von der Sozialhilfe möchte er keine (pag. 124; pag. 222 Z. 5 ff.). Aufgrund dieser Angaben hätte der Beschuldigte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu vergegenwärtigen (siehe nachfolgende E. 21), wobei die Tagessatzhöhe auf CHF 10.00 bestimmt würde (BGE 135 IV 180 E. 1.4). Es fragt sich daher, ob eine solche Geldstrafe vollziehbar wäre. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (pag. 265) und auch die Verteidigung angibt (pag. 321), liegt das Einkommen des Beschuldigten deutlich unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (pag.