Dabei ist aber nicht klar, ob es sich um eine gemeinsame Veranlagung mit seiner Ehefrau handelt und falls ja, welchen Anteil am ausgewiesenen Einkommen der Beschuldigte erwirtschaftet hat, ob dieses Einkommen pro Jahr oder über die Zeitspanne von zwei Jahren erzielt wurde und wie gross das tatsächliche Nettoeinkommen des Beschuldigten ist. Aufgrund der Angabenverweigerung des Beschuldigten und der Unklarheiten betreffend die neu eingeholten Informationen stellt die Kammer auf die in erster Instanz eingeholten Angaben ab. Demnach verfügt der Beschuldigte über ein Nettoeinkommen von CHF 800.00 und zahlt Unterhaltsbeiträge von CHF 425.00 pro Monat. Vermögen hat er keines.