Abgesehen davon, dass es sich nicht um ein Geständnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt, fiele auch ein aufrichtiges Geständnis angesichts der massiven Vorstrafen des Beschuldigten kaum ins Gewicht. Vollstreckbarkeit: Als weitere Voraussetzung einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe darf der Vollzug einer Geldstrafe voraussichtlich nicht möglich sein (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Art. 41 Abs. 1 aStGB verankert für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen.