42 Abs. 1 aStGB fällt ausser Betracht. Das vom Beschuldigten abgelegte «Geständnis» in Bezug auf den Vorfall vom 21. August 2017 ändert an dieser Beurteilung nichts (vgl. Argumentation der Verteidigung, pag. 321). Das «Geständnis» erfolgte, nachdem der Beschuldigte von der Kantonspolizei Bern auf frischer Tat ertappt worden war, weshalb es kaum als Ausdruck von Einsicht und Reue gewertet werden kann. Abgesehen davon, dass es sich nicht um ein Geständnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt, fiele auch ein aufrichtiges Geständnis angesichts der massiven Vorstrafen des Beschuldigten kaum ins Gewicht.