Auch die getroffenen Administrativmassnahmen (pag. 297) blieben allesamt ohne Wirkung auf den Beschuldigten. Das lange Vorstrafenregister des Beschuldigten zeugt von einer besonders ausgeprägten Uneinsichtigkeit in Bezug auf das ihm vorgeworfene Verhalten. Er offenbarte hierdurch eine generelle Bereitschaft, sich über den Entzug seines Führerausweises hinwegzusetzen. Nach Auffassung der Kammer ist ihm daher eine klar negative Rückfallprognose zu stellen und ein bedingter Vollzug i.S.v. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 aStGB fällt ausser Betracht.