Der Beschuldigte verfügt des Weiteren über eine Vielzahl anderer Vorstrafen mit SVG-Bezug. So wurde er mit Urteil vom 15. Mai 2009 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, mit Urteil vom 19. Januar 2012 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und mit Urteil vom 14. April 2016 des Regionalgerichts Bern-Mittelland wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern verurteilt. Als weitere Vorstrafe findet sich im Strafregis-