Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung zwar als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug allerdings nicht notwendigerweise aus. Bei der Prüfung über das zukünftige Verhalten steht dem Sachgericht ein erhebliches Ermessen zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2018 6. März 2019 E. 3.5.3; 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend umfasst der Strafregisterauszug des Beschuldigten drei Seiten und beinhaltet eine lange Aufzählung von einschlägigen und anderen Vorstrafen (pag. 300 – 302).