18.2 Kurze unbedingte Freiheitsstrafe Gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn (1) die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und (2) zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Schliesslich (3) muss eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe zweckmässiger sein als eine Geldstrafe (Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2018 6. März 2019 E. 3.5.2; 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Bedingter Vollzug: Gemäss Art.