18. Strafart und Asperation 18.1 Allgemeine Ausführungen Die Bildung einer Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120). Vorliegend gilt es also zu prüfen, ob die 25 bzw. 20 Strafeinheiten in Form von Geldstrafen oder von unbedingten Freiheitsstrafen gemäss Art.