(mit Aussenbestuhlung), ein Fussgängerstreifen, mehrere Autoparkplätze, Motorradparkfelder sowie auch eine Sitzbank (www.google.com/maps). Insgesamt dürfte jedoch das Fussgängeraufkommen und somit auch die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr geringer gewesen sein als beim Vorfall vom 10. Mai 2017. Das objektive Tatverschulden wiegt auch hier leicht. 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Auch diese Tat war für ihn leicht vermeidbar. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus.