8 15. Allgemeines zur Strafzumessung / Strafrahmen Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 259). Da vorliegend zweimal der gleiche Tatbestand verwirklicht wurde, werden die beiden Vorfälle entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz (pag. 260) in chronologischer Reihenfolge abgehandelt. Der Strafrahmen reicht dabei von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG).