7 gen worden war, erfüllte er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG. Den gleichen Tatbestand erfüllte er gemäss rechtskräftigem Schuldspruch der Vorinstanz auch am 21. August 2017, als er das Fahrzeug seiner Ehefrau auf dem G.________ [Strasse] von der Liegenschaft F.________ [Adresse] via P.________ [Areal] lenkte und auf die M.________ [Strasse] einbog (pag. 236 und 257; siehe auch oben, E. 6). IV. Strafzumessung