6 I.________ hörte denn auch keine entsprechenden Geräusche und traf auch keine weiteren Personen am F.________ [Adresse] an (pag. 186 Z. 33 ff.; pag. 186 Z. 40 f.). Zudem hätte vom Beschuldigten bei der von der Verteidigung behaupteten Version erwartet werden können, dass er einen für ihn derart entlastenden Umstand erwähnt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Dies tat der Beschuldigte aber nicht. Seine Aussagen widersprechen den Behauptungen der Verteidigung sogar diametral.