187 Z. 26 ff.). Aufgrund der präzisen und glaubhaften Angaben von Polizist I.________ ist nach Auffassung der Kammer die von der Verteidigung behauptete Verwechslung mit einem anderen Fahrer oder einem anderen Fahrzeug schlicht ausgeschlossen. Auch die Behauptung der Verteidigung, nach dem Stillstand des Fahrzeugs sei der eigentliche Fahrer durch eine Türe gegangen (pag. 319 f.), überzeugt nicht. Polizist I.________ verlor den Beschuldigten zwar zweimal kurz aus den Augen: einmal während der Fahrt und einmal während dem Einparken (pag. 187 Z. 26 ff.).