Es sei ohne weiteres denkbar, dass sich der Beschuldigte am G.________ [Strasse] aufgehalten habe und der Fahrzeuglenker nach dem Parkieren des Wagens und vor dem Eintreffen von Polizist I.________ ins Gebäudeinnere verschwunden sei. Nach Auffassung der Verteidigung hätte Polizist I.________ dies auch nicht hören müssen, da das Öffnen einer Autotür geräuschlos verlaufe. Es sei beweismässig nicht erstellt, dass der Beschuldigte im Wagen gesessen habe. Unbestritten sei jedoch, dass die Autotür offen gestanden sei. Daraus ergebe sich, dass diese vom Fahrzeugführer geöffnet, nicht jedoch wieder geschlossen worden sei.