10. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt dagegen vor, Polizist I.________ habe übereinstimmend und widerspruchsfrei ausgesagt, dass er den Beschuldigten als Fahrzeuglenker nicht mit Sicherheit erkannt bzw. identifiziert habe. So habe er ausgesagt, dass er nur vermuten könne, wer der Fahrzeuglenker sei, dass er den Fahrzeuglenker zweimal aus den Augen verloren habe und dass er nur gesehen habe, wie eine Person mit Glatze hinter dem Steuer gesessen sei (pag. 319). Direkt neben der Stelle, an welcher das Fahrzeug parkiert worden sei, befinde sich eine Tür. Es sei ohne weiteres denkbar, dass sich der Beschuldigte am G._____