Auch die Aussage von Polizist I.________, wonach er den Beschuldigten aufgrund der Glatze und aufgrund seines Fahrzeuges erkannte habe, ihm daraufhin nachgerannt sei und einzig den Beschuldigten beim Fahrzeug vorgefunden habe, lasse darauf schliessen, dass der Beschuldigte der Fahrer gewesen sei. Polizist I.________ habe den Beschuldigten einzig dann aus den Augen verloren, als dieser eingeparkt habe. Auch bei geglücktem Einparken auf Anhieb hätte Polizist I.________ jedoch aufgrund der geringen Sehdistanz allfällige andere Personen angetroffen (pag. 251).