8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel inklusive Aussagen zutreffend zusammengefasst (pag. 247 – 250), worauf verwiesen werden kann. Demnach geht aus dem Anzeigerapport vom 10. Mai 2019 (pag. 12 ff.) unter anderem hervor, dass Polizist I.________ anlässlich seiner Patrouillentätigkeit zu Fuss und in Zivil auf dem G.________ [Strasse], Höhe der Liegenschaft J.________ [Adresse], in K.________ [Ortschaft] unterwegs war. Er sah, wie der Beschuldigte in seinem grauen Mitsubishi Pajero auf dem G.________ [Strasse] von der H.________ [Strasse] her zur Liegenschaft F.________ [Adresse] in Bern fuhr.