Diese Ziffern sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber sind Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Freispruch) sowie der wegen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis in Bezug auf den Vorfall vom 21. August 2017 ausgefällte Schuldspruch (Ziff. II zweiter Sachverhalt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).