6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil mit seiner Berufungserklärung vom 11. September 2018 nur teilweise an (pag. 278 f.). Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis in Bezug auf den Vorfall vom 10. Mai 2017 (Ziff. II erster Sachverhalt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die ausgesprochene Sanktion (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen die Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. II.2 und Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Diese