digten und dem Kanton Bern je zur Hälfte aufzuerlegen (Antrag 4), die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen (Antrag 5) und dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Parteikosten zuzusprechen (Antrag 6 und 7, siehe zum Ganzen pag. 318).