I und in Bezug auf den Schuldspruch wegen des Vorfalls vom 21. August 2017 auch von Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs festzustellen (Antrag 1), der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung des Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis in Bezug auf den Vorfall vom 10. Mai 2017 (Antrag 2), der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00 zu verurteilen, wobei der Vollzug der Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen sei (Antrag 3), die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschul-