3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 25. September 2018 nahm die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 286 f.). Mit dem Einverständnis des Beschuldigten (pag. 289) wurde am 16. Oktober 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verfügt (pag. 291 f.). Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 reichte der Beschuldigte nach zweimaliger Fristerstreckung fristgerecht eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 317 ff.). Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 327 f.).