2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Juni 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 267). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 22. August 2018 (pag. 241 ff.). Mit Eingabe vom 11. September 2018 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 278 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 24. September 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 284 f.).